Satzung Pangea Wettbewerbe e.V

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Pangea Wettbewerbe e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rüsselsheimer Str. 22, 60336 Frankfurt am Main
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Ziele

1. Mit der Gründung des Vereins sind die Förderung von Bildung, die Verbesserung des Bildungswesens und die Förderung von individuellen Begabungen von Schülerinnen und Schülern angestrebt. Schüler sollen mittels des Wettbewerbs Eigenkompetenzen, Fähigkeiten und Talente erkennen und entdecken um gezielt ihre schulische Karriere optimieren zu können Diese Ziele werden verwirklicht durch:

– Organisation und Durchführung von Wettbewerben, die sowohl begabte Schülerinnen und Schüler als auch schwächere und demotivierte Schüler ansprechen.

– Erarbeiten von Themen und Inhalten, die in Zusammenarbeit mit Schulen und Bildungseinrichtungen, Kinder und Jugendliche im Schulalter für verschiedene Bereiche, wie beispielsweise Naturwissenschaften, motivieren soll.

– Organisation von bundesweiten Finalwettkämpfen um Konkurrenzfähigkeit, Ehrgeiz und Ziele der Schülerinnen und Schüler zu stärken.

– Organisation von bundes- und regional Preisverleihungsveranstaltungen um die Schülerinnen und Schüler für ihre Leistungen und Erfolge zu ehren und sie mit Geld-und Sachpreisen zu prämieren.
– Durchführung und Organisation von Ausflügen, sowie mehrtägigen Übernachtungen mit Schülerinnen und Schülern, die auf europaweite Wettbewerbe trainiert werden.

– Organisation von wissenschaftlichen Bildungsseminaren für Lehrer und Eltern

– Beratung in Bildungs- und Wettbewerbsfragen für Eltern und Lehrer

2. Der Verein fördert und unterstützt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist konfessionell und politisch neutral.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unregelmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung

1. Der Verein finanziert sich durch Sponsoreneinnahmen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Eintrittsgelder und sonstige Zuwendungen.


§ 5 Mitgliedschaft

1.Mitglied werden können Bildungseinrichtungen und -Organisationen wie Vereine, Schulen, Institute, Universitäten.

2. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:

a. Ordentliches Mitglied

b. Fördermitglied

Der Antragsteller kann bei der Aufnahme der Mitgliedschaft zwischen den beiden Formen wählen. Als Fördermitglied unterstützt er mit seinen Beiträgen die Aktivitäten des Vereins.

3. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4. Die Ablehnung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Beendigung der Mitgliedschaft:

a. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, freiwilligen Austritt des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

b. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

c. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds schriftlich und einstimmig; Gründe müssen nicht genannt werden.

d. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt insbesondere bei folgenden Gründen:
Vereinsschädigendes Verhalten wie Verstoß gegen Satzung, Ordnungen, Satzungszweck oder Vereinsinteressen sowie Verzug bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

e. Eine Rückgewährung von Zuwendungen oder Beiträgen ist ausgeschlossen.

6. Pflichten der Mitglieder

a. Mitglieder sind bereit, Zwecke und Ziele des Vereins ideell und/oder materiell zu unterstützen, insbesondere durch aktive Mitarbeit.

b. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß der jeweils aktuellen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie wird nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre, vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, kann die Einberufung durch den Geschäftsführer im Namen des Vorsitzenden erfolgen.

2. Die/Der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

3. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine Angestellten des Vereins sein.
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

§ 6 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei den Bildungseinrichtungen und – Organisationen durch einen Beauftragten ausgeübt wird.

2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen, falls nicht anders bestimmt, offen durch Handaufheben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereins-Zwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergeschrieben und vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 7 Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist nicht geheim. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er hat das Recht zur Kooptation, kann sich erweitern, eine Geschäftsordnung geben, Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer und einen Kassenwart übertragen, Beisitzer ernennen, einen Aufsichtsrat einrichten, ein Kuratorium begründen, selbständige und unselbständige Untergliederungen oder Geschäftsstellen gründen (vor allem in den einzelnen Bundesländern), Mitgliedsbeiträge festlegen und mit den Mitgliedern abstimmen, besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet oder bestätigt wird.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere als gemeinnützig anerkannte Hilfsorganisation mit ähnlicher Zielsetzung – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auswahl obliegt den Liquidatoren.